Ganztagsschule Lilienthal

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Grundsatzbeschlüsse

Zu den bisherigen Grundsatzbeschlüssen des Schulvorstandes gehören die Entscheidungen zur Geschäftsordnung, zur Schulorganisation der Zusammengefassten Haupt- und Realschule, zum Leitbild und zum Schulprogramm sowie zu den Grundsätzen für Sponsoring und Werbung.
Sie lauten:

Grundsatzbeschluss zur Organisationsform der Schule

Die Ganztagsschule Lilienthal ist eine Haupt- und Realschule, die ab Schuljahr 2010/2011 in den Schuljahrgängen 5 bis 8 gemäß §106 Abs. 5 des NSchG als „Zusammengefasste Haupt- und Realschule“ geführt wird.
Diese Organisationsform dient der Vermeidung jahrgangsübergreifender Klassenbildungen in den ersten 4 Jahren der Hauptschule.

Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 7 erfolgt in allen Fächern binnendifferenziert nach den Kerncurricula der jeweiligen Schulform. Der Unterricht im 8. Schuljahrgang erfolgt gemeinsam in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer Englisch und Mathematik, für die jeweils G- und E-Kurse eingerichtet werden. Die Leistungsbewertung erfolgt jeweils schulformbezogen.

In den Schuljahrgängen 9 und 10 werden schulformspezifische Klassen mit teilweise schulformübergreifendem oder jahrgangsübergreifendem Unterricht eingerichtet.

Der Unterricht in den Fächern Mathematik und Englisch erfolgt im 9. und 10. Schuljahrgang der Hauptschule in A- und B-Leistungskursen.

Die Schülerpflichtstundenzahl aus den jeweils gültigen Stundentafeln werden in beiden Schulformen um 4 Unterrichtsstunden à 45 min pro Woche im Rahmen der 2004 genehmigten und verbindlich eingeführten teilweise gebundenen Ganztagsschule erhöht.

Darüber hinaus bietet die Schule pro Schulwoche ein 2 X 2stündiges freiwilliges Zusatzangebot mit außerschulischen Anbietern.

Grundsatzbeschluss zum Sponsoring

Das Prinzip der Öffnung der Schule kann z.T. auch neue Wege in der Beschaffung von Finanzmitteln zur Folge haben. Einnahmen, die die Schulen z.B. aus Werbung, Sammlungen oder wirtschaftlicher Tätigkeit oder durch Sponsoring erzielt, müssen sich an den Vorgaben des Landes Niedersachsen orientieren. Grundlage ist der Erlass des MK vom 10.1.2005:

„Wirtschaftliche Aktivitäten, Sammlungen oder Werbung für wirtschaftliche, politische, religiöse, weltanschauliche oder sonstige Interessen sind in der Schule nur zulässig, wenn – sie eindeutig dem Bildungsauftrag der Schule zuzurechnen sind, – die jeweiligen rechtlichen Vorgaben beachtet werden, – ein anerkennenswertes pädagogisches Ziel belegbar verfolgt wird, – das Vorhaben in der Regel in einem unterrichtlichen Zusammenhang durchgeführt wird. – Spenden und sonstige Zuwendungen, die mit Werbung verbunden sind,
können entgegengenommen werden, wenn der Werbeeffekt hinter dem pädagogischen Nutzen zurück bleibt. – Bei Spenden, die die Inventarisierung betreffen oder Folgekosten verursachen, muss der Schulträger zustimmen. – Die Entscheidung über die Annahme von Sponsoringleistungen und Spenden obliegt im Einzelfall der Schulleitung, weil sie die Schule gem. §43 Abs. 2 Nr. 2 NSchG nach außen vertritt.“

Eine weitere wichtige Grundlage bei der Beurteilung des Sachverhalts ist das Steuerrecht, dass dem Kern nach folgendes aussagt:

Grundsätzlich ist eine öffentliche Schule ein Hoheitsbetrieb in der Hand ihres Schulträgers (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Sie unterliegt als solche nicht der Besteuerung (§ 4 Abs. 5 S. 1 Körperschaftssteuergesetz – KStG -), soweit sie ihre hoheitliche Aufgabe (Bildung, Erziehung) erfüllt.
Zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings gilt für Schulen Entsprechendes wie für gemeinnützige Vereine nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1998 (Bundessteuerblatt 1998 I S. 212).
Ein Betrieb gewerblicher Art, der nach § 1 Abs.1 Nr. 6 KStG der Körperschaftssteuer und nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuer unterliegt, liegt grundsätzlich in unserer Schule nicht vor.
Zu beachten ist aber im Einzelnen:
Für die Firma oder den Betrieb, die bzw. der die Ganztagsschule Lilienthal sponsern möchte, gibt es die Möglichkeit, die finanziellen Aufwendungen in der Regel als Betriebsausgaben oder Spenden steuerlich geltend zu machen.
Wichtig hierbei ist, dass die fiskalische Behandlung von Sponsoring-Einnahmen grundsätzlich nicht davon abhängt, wie die entsprechenden Leistungen des Sponsors auf dessen Seite steuerlich durch das Finanzamt behandelt werden. So kann im Einzelfall also eine Einnahme von Sponsoren-Geldern als Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb immer dann angenommen werden (und damit zu einer Steuerpflicht führen), wenn der Empfänger über die Duldung der Imagepflege hinaus aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt; ggf. sollte daher im Einzelfall eine steuerliche Beratung erfolgen.
Die Ganztagsschule Lilienthal sollte jedoch unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen nur solche Gegenleistungen erbringen, die für sie im Rahmen der Körperschafts- und Gewerbesteuer steuerfrei sind.
Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen verschiedenen Formen der Zuwendungen, bei denen die Sponsoringbestimmungen zu beachten sind: – Spenden, Schenkungen, Stiftungen, mäzenatische Förderung: Geld- oder Sachleistung bzw. Dienstleistung ohne Gegenleistung und Werbewirkung; möglichst Vertrag, mindestens Aktenvermerk erforderlich, (Ein Mäzen handelt aus uneigennützigen Motiven.) – Sponsoring: wie Spende, aber mit Gegenleistung in Form von Imageförderung (nicht Produktwerbung!) für den Sponsor durch die Schule, Sponsoringvertrag erforderlich ! – Vergünstigungen im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss: Vertrag mit Spenden oder Sponsoring in Form zusätzlicher Vergünstigungen (Preisnachlass, Zugabe mit evtl. Werbung) – Leistungen und Gegenleistungen

Die möglichen Leistungen des Sponsors und die Gegenleistungen der Ganztagsschule Lilienthal sind vielfältig. Eine abschließende Aufzählung ist deshalb nicht möglich.
Leistungen von Sponsoren können Geld-, Sach- und Dienstleistungen sein. Als Beispiele sind zu nennen: – einmalige oder regelmäßige Geldzahlungen – Zuschüsse zum Druck von Publikationen etc. – Preisvergabe – Bereitstellung von Computern, Materialien, … – Transportleistungen – Bewirtung, Unterbringung – Equipment zu musikalischen Auftritten – Fortbildungen

Gegenleistungen der Ganztagsschule Lilienthal können beispielsweise sein: – schriftliche oder mündliche Nennung des Sponsors (z.B. auf Plakaten, auf Veranstaltungs-hinweisen, in Ausstellungen, Programmheften, auf Einladungskarten, auf Eintrittskarten, in Grußworten oder in Pressemitteilungen) – Vergabe von Freikarten an den Sponsor zu schulischen Veranstaltungen – Ermöglichung von Werbemaßnahmen des Sponsors

Ein möglicher finanzieller Aufwand für Gegenleistungen des Gesponserten ist von diesem bei der Gesamtfinanzierung zu berücksichtigen.
Dem Schulvorstand wird empfohlen, unter Hinweis auf die o.g. Bestimmungen und Ausführungen folgende Grundsätze für Sponsoring zu beschließen:

1. Kontaktaufnahme zu potenziellen Sponsoren
Wer für die Kontaktaufnahme zu potenziellen Sponsoren zuständig ist, hängt davon ab, wer als Sponsor angeworben werden soll. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter.

2. Vertragliche Regelung
Über Leistungen eines Sponsors oder Spenders an die Ganztagsschule Lilienthal ist grundsätzlich ein schriftlicher Vertrag zu schließen bzw. ein Aktenvermerk zu tätigen.
Die Einhaltung der Schriftform dient der besseren Transparenz und Kontrolle der Vertragsbeziehung. Darüber hinaus werden so Missverständnisse über die gegenseitigen Verpflichtungen und Erwartungen und spätere Beweisschwierigkeiten vermieden.
Auf einen schriftlichen Vertrag kann verzichtet werden, wenn die Leistung des Sponsors 1000 Euro nicht übersteigt. Dann ist die Sponsoringmaßnahme jedoch durch einen Aktenvermerk mit Hinweis auf die Buchungsstelle zu dokumentieren. Auch bei einem mündlichen Vertragsschluss muss ein Aktenvermerk gefertigt werden.
In dem Sponsoringvertrag sind Art und Umfang der Leistung des Sponsors und der Gegenleistung der Ganztagsschule Lilienthal genau zu beschreiben. Es ist auszuschließen, dass der Sponsor Vorgaben bezüglich der Erledigung der Aufgaben macht oder in sonstiger Weise hierauf Einfluss nimmt.
Die angemessene Präsentation der Ganztagsschule Lilienthal, z.B. bei Veranstaltungen, ist vertraglich zu regeln.
Die Laufzeit des Sponsoringvertrages ist festzulegen. Im Übrigen wird auf den diesen Grundsätzen beigefügten Mustervertrag verwiesen.
Für den Fall, dass die Vertragspartner ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen, ist in den Sponsoringvertrag eine Kündigungsregelung aufzunehmen.
In den vertraglichen Regelungen, Aktenvermerken und bei mündlichen Vereinbarungen (mit Vermerk) müssen folgende Aspekte bedacht werden:
a. Schulen dürfen durch Sponsoring nicht pädagogisch und wirtschaftlich abhängig werden.
b. Regelmäßige finanzielle Beiträge Dritter dürfen nicht zum voraussetzenden Bestandteil der Erfüllung unterrichtlicher Aufgaben werden, sollten aber zu Optimierung und Ausgestaltung der eigenen Schule kreativ genutzt werden.
c. Der technische Betrieb oder die Verwaltung der Schule dürfen nicht von Zuwendungen des Sponsors abhängig werden.
d. In Verträgen sollten Zeiträume vereinbart werden, da sich sonst eventuell Bindungen an einen Sponsor ergeben könnten, die sich nur schwer lösen lassen.
e. Der Schulträger darf Sponsoring nicht als substanziellen Teil des Ausstattungsvolumens für die Schule betrachten; eine Optimierung des Standards in der Schule sollte aber möglich sein und im Vorfeld in Verhandlungen zwischen Schulträger und Schule abgestimmt werden.
f. Sponsorenmittel müssen immer so eingesetzt werden, dass sie bei plötzlichem Wegfall keine Beeinträchtigung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit bedeuten und eventuell rechtliche Verpflichtungen dann nicht mehr eingehalten werden können.
g. Ausschließlichkeitsklauseln sollten aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen und wettbewerbsrechtlichen Gründen vermieden werden. Einem Sponsor darf keine Exklusivität eingeräumt werden. Die Schule muss jedem Interessierten grundsätzlich die gleichen Chancen einräumen.

3. Entgegennahme einer Spende und Zuständigkeit für Vertragsabschlüsse
Für die Entgegennahme einer Spende oder den Abschluss eines Sponsoringvertrages zugunsten der Schule ist immer nur der Schulleiter befugt. Er kann diese Befugnis im Einzelfall auf geeignete andere Personen schriftlich übertragen.
Erfolgt die Zuwendung zugunsten des Landes, ist die vorherige Einwilligung der Schulbehörde durch den Schulleiter einzuholen.
Ist die Zuständigkeit des Schulträgers gegeben, weil die sächliche Ausstattung der Schule betroffen ist oder Folgekosten möglich sind, ist dessen Zustimmung erforderlich und vorher vom Schulleiter einzuholen.

4. Transparenz
Sponsoring muss gegenüber der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, wenn entsprechende Hinweise nicht ohnehin Gegenstand des Sponsorings sind.
Eine vollständige Transparenz des Umfangs, der Art von Sponsoring und der Sponsoren ist zur Vermeidung eines Anscheins der Befangenheit unentbehrlich.

5. Neutralität
Liegen mehrere Sponsoringangebote vor, ist auf Neutralität zu achten. Sofern eine Auswahl erforderlich ist, ist die Auswahlentscheidung vom Schulleiter nachvollziehbar zu dokumentieren und darf andere Unternehmen nicht auf Dauer ausschließen.

6. Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grenzen
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Sponsoring ergeben sich aus den Bestimmungen des RdErl. des MK vom 10.1.2005 zum Sponsoring: – keine Schädigung des Ansehens des Landes, – vorherige Einwilligung zur Annahme einer Leistung, – i. d. R. Schriftform des Sponsoringvertrages, mindestens aber Dokumentation durch Aktenvermerk, – keine Einflussnahme des Sponsors oder Spenders (Unparteilichkeit), – Vermeidung schon des Anscheins der Befangenheit oder Einflussnahme (Unbefangenheit), – Förderung einer Landesaufgabe, nicht einzelner Landesbediensteter (eine Sponsoringleistung für eine einzelne Person oder einen bestimmten Personenkreis darf nur angenommen werden, wenn ersichtlich damit eine Landesaufgabe gefördert werden soll und eine Auswahlentscheidung, wem die Sponsoring- leistung zugute kommen soll, noch möglich ist), – Neutralität bei der Auswahl unter mehreren Sponsoren, Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren – keine Bindungen für künftige Folgebeschaffungen, die den öffentlichen Wettbewerb einschränken oder ausschließen, – kein Unterlaufen des Willens des Haushaltsgesetzgebers, wenn dieser aus anderen als finanziellen Gründen Mittel nicht oder nur begrenzt zur Verfügung stellt, – Beachtung haushaltsrechtlicher Vorschriften (Vereinnahmung von Geldleistungen im Haushalt),
bei Sponsoringleistungen mit einem Wert von mehr als 1000 €: Veröffentlichung des Namens des Sponsors, des Wertes der gesponserten Leistung und ihres Verwendungszwecks durch das Kultusministerium (Transparenz).
Die Bestimmungen zum Sponsoring sind für Spenden entsprechend anzuwenden.
Die Grenzen für Sponsoring werden wie folgt beschrieben:
Das Ansehen der Ganztagsschule Lilienthal in der Öffentlichkeit darf keinen Schaden nehmen. Deshalb ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob zwischen den finanziellen Vorteilen der Ganztagsschule Lilienthal und der Wirkung der zu erbringenden Gegenleistung ein vertretbares Verhältnis besteht.
Sponsoring muss mit den Zielen und Aufgaben der Ganztagsschule Lilienthal vereinbar sein.
Sponsoring für Vorhaben der Ganztagsschule Lilienthal findet grundsätzlich dort seine Grenzen, wo durch Zuwendungen die Entscheidungsfreiheit gefährdet wird. Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Eindruck entstehen könnte, die an der Ganztagsschule Lilienthal Lehrenden und Lernenden ließen sich von den Interessen des Sponsors leiten.
Keinesfalls dürfen mit dem Sponsoring rechtswidrige Ziele verfolgt oder zwingende Vorschriften umgangen werden.

7. Mustervertrag
Schulsponsoring-Mustervertrag

Vereinbarung zwischen
______________________________________, vertreten durch_______________________
(nachfolgend Sponsor genannt)
und
______________________________________, vertreten durch_______________________
(nachfolgend Schule genannt)
über eine Sponsoringmaßnahme
§ 1
Zielsetzungen
Die Schule erfüllt eine öffentliche Aufgabe und verfolgt mit ihrem Schulprogramm das Ziel, …
Der Sponsor will mit seiner Leistung dieses Ziel unterstützen.
§ 2
Sponsorenleistung
Der Sponsor leistet an die Schule …
Der Wert der Sponsoringleistung beträgt __________€.
Der Sponsor erklärt sich damit einverstanden, dass sein Name, die Höhe des Wertes der gesponserten Leistung und ein Hinweis zur Verwendung in der Sponsoringliste des Niedersächsischen
Kultusministeriums veröffentlicht werden kann (jährlich im Internet unter www.niedersachsen.de > Politik&Staat> Finanzen > Sponsoring)*.
§ 3
Gegenleistung der Schule
Die Schule wird auf den Sponsor und seine Leistung nach § 1 unter Verwendung des Firmenlogos in angemessener Weise ohne Werbecharakter hinweisen. Der Sponsor darf die Tatsache der Zuwendung zur Öffentlichkeitsarbeit und Imagepflege nach Absprache mit der Schule über die Art und Weise nutzen.
§ 4
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Schulträgers.

Unterschriften Schule/Sponsor

Diese Veröffentlichungspflicht besteht erst bei einem Wert der Leistung von mehr als 1000 € im Einzelfall.
8. Verwaltung der Mittel
Die Ganztagsschule Lilienthal verfügt über ein eigenes Budget und ein eigenes Schulkonto im Rahmen der kommunalen Budgetierung. Eine direkte Überweisung der Geldmittel auf das Schulkonto ist angestrebt.
Erfolgt die Zuwendung des Sponsors durch Dienstleistungen, so ist zu gewährleisten, dass bei allen unterrichtlichen Aktivitäten die Aufsichtspflicht durch Lehrer der Schule gewährleistet ist.
Außerunterrichtliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Schulleiters, damit sie als Schulveranstaltung gelten und voller Versicherungsschutz für alle Beteiligten gilt.
Sachleistungen, die die Inventarisierung betreffen oder Folgekosten verursachen, sind nur dann zulässig, wenn das Tragen der Folgekosten gewährleistet ist. Hier muss die Zustimmung des Schulträgers erfolgen.
9. In-Kraft-Treten

Diese Grundsätze wurden vom Schulvorstand der Ganztagsschule Lilienthal am 10.2.2009 beschlossen.
Die Grundsätze treten mit dem Beschlussdatum in Kraft und sind damit verbindlich.

Grundsatzbeschluss zur Profilbildung in der Realschule ab dem Schuljahr 2011/12

Die Schule stellt für den Realschuljahrgang 9 aufsteigend folgende Profile zusätzlich zum Profil Fremdsprachen (Französisch) zur Wahl:

Wirtschaft, Technik, Gesundheit und Soziales

Alle neuen Profile sollen zweistündig unterrichtet werden und mit einem weiteren zweistündigen Fach wie folgt kombiniert werden: 1. Wirtschaft mit Informatik, 2. Technik mit Informatik, 3. Gesundheit und Soziales mit Biologie. Auf diese Weise stellt sich jedes Profil insgesamt als vierstündig dar.
Die Wahl eines Profils ist für zwei Jahre verbindlich. Ein Wechsel ist nur im begründeten Ausnahmefall, über den die Schulleitung in Absprache mit dem Fachlehrer berät und entscheidet, innerhalb der ersten drei Wochen nach Schuljahresbeginn möglich. Ein Profilwechsel von Jahrgang 9 nach 10 ist nicht möglich.
Die Schule kann je nach Wahl und Anzahl der Schüler/innen ein Profil im Stundenplan verdoppeln und/oder dafür ein anderes entfallen lassen.

Grundsatzbeschluss zur Durchführung der Praxistage in der Hauptschule

Die Organisation der Praxistage für die Hauptschule wird wie folgt geändert:
Die Hauptschüler/innen des 8. Jahrgangs werden vom Schulsozialarbeiter der Ganztagsschule Lilienthal im Rahmen seines Aufgabenschwerpunktes „Übergang Schule-Beruf für Hauptschüler“ betreut. Er bereitet die Praxistage vor, unterstützt die Schüler/innen bei der Wahl eines geeigneten Betriebes, betreut sie dort und wertet die Praxistage im Anschluss nach Absprache mit den Fachlehrkräften Wirtschaft aus.
Im 9. Schuljahr werden die Praxistage als zehntägiger Block durchgeführt, die je zur Hälfte von dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin und von dem Schulsozialarbeiter betreut und nach Absprache zwischen den Beteiligten vor- und nachbereitet werden.


 
Schulträger: Gemeinde Lilienthal

Schulträger:
Gemeinde Lilienthal

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Mitglied der Bildungsregion Osterholz - Beste Bildung

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