Ganztagsschule Lilienthal

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Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schulverein der Ganztagschule Lilienthal e.V.“. Der Verein ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Osterholz – Scharmbeck einzutragen. Der Sitz des Vereins ist
Lilienthal.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflegeschulform- übergreifender Aktivitäten, u.a. die
Förderung schülerspezifisch betreuender Maßnahmen. Ein weiterer Zweck ist die Versorgung der
Schüler und Schülerinnen mit Speisen und Getränken im Rahmen der Ganztagschule.

§3 Tätigkeiten des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne §§ 51 -68 der Abgabenordnung und § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes.

§4 Finanzen

Die Finanzmittel dürfen nur satzungsgemäß laut § 3 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei
Auflösung des Vereinssoll das Vermögen des Vereins weitergeleitet werden. Darüber entscheidet die
Mitgliederversammlung.

§5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein, wenn – das Mitglied seine Beiträge über einen Zeitraum von 2 Jahren trotz Mahnung nicht entrichtet und auf die Folge des möglichen Ausschlusses aus dem Verein hingewiesen worden ist. – sich das Mitglied in grober Weise vereinsschädigend verhalten hat. Der Vorstand hat dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

§7 Beiträge

Die Mitgliedsbeitrage sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus
fällig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§8 Organe

a) Der Vorstand
b) Der Beirat
c) Die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

a) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden dem/der 2. Vorsitzenden, eines® Kassenführers/in, sowie 2 Beisitzern.
b) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
c) Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen
d) Der zweite Beisitzer wird zum ständigen Protokollführer bestimmt.
e) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird das Amt von einem Vorstandsmitglied kommissarisch weitergeführt.

§10 Der Beirat

Es wird ein Beirat für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bestehend aus je einem Eltern-, Schüler- und
Lehrervertreter der Ganztagsschule , die an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

§11 Prüfung der Finanzen

Die Finanzen sowie der Jahresabschluss sind jährlich durch zwei Mitglieder zu prüfen. Diese
berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
Die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung in der Weise zu bestellen, das in jedem Jahr
ein Kassenprüfer neu zu wählen ist. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Im Jahr der Jahr der Gründung
wird der zweite Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt.

§12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr- bis spätestens 30.04 eines
Jahres – eine Versammlung einzuberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mit der vorgesehenen
Tagesordnung schriftlich bekannt gemacht werden.
Die Einladung hat so zu erfolgen, dass die Mitglieder davon mindestens 10 Tage vor der
Versammlung Kenntnis haben. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der
erschienen Mitglieder, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, diese bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder.
e) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt,
f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die vorstehende Satzung wurde am 27.01.2009 beschlossen.

 
Schulträger: Gemeinde Lilienthal

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